Freiwillige Prüfung der Abrechnungsgenauigkeit
Nach § 63 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der entweder entfernungs-, zeit- oder volumenabhängige Tarife anbietet und abrechnet, verpflichtet, einmal jährlich durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen, dass die Erfassung und Abrechnung seiner Dienste korrekt ist und dieses Gutachten der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzulegen. Darüber hinaus kann sich der Anbieter freiwilligen zusätzlichen Kontrollen unterziehen. Hierbei werden durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen monatlich durch eine repräsentative Anzahl von Testcalls oder Testverbindungen die ordnungsgemäße Diensterbringung und deren Abrechnung überprüft. Dazu gehört auch die Überprüfung der korrekten Preisansage bei Diensten, für die eine Preisansage gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei ordnungsgemäßen Ergebnissen dieser freiwilligen Prüfung ist der Anbieter berechtigt, dies werblich zum Beispiel durch ein Siegel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen darzustellen. Zusätzliche Voraussetzung für die Führung des Siegels ist das Vorliegen eines gültigen Jahresgutachtens nach § 63 Abs. 2 TKG.